Satzung - ARTIKUSS e.V. - Künstlerinitiative Lauda-Königshofen - gemeinnütziger Verein für interkulturelle Verständigung

§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein wirkt im Sinne interkultureller Verständigung durch Förderung und Austausch von Kunst- und Kulturschaffenden.
Der Vereinszweck soll durch folgende Angebote erreicht werden:
a) Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften
b) Kontinuierliche Gruppenarbeit
c) Angebot von Tages- und Wochenendkursen
d) Durch Öffentlichkeitsarbeit Verständnis und Zugang zu verschiedensten Kulturkreisen erwecken bzw. erweitern.
e) Zusammenarbeit mit Interessengemeinschaften ähnlicher Zielsetzung.

(2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.

(3) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des künstlerischen Schaffens ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein führt den Namen "ARTIKUSS - Künstlerinitiative Lauda-Königshofen" und hat seinen Sitz in Lauda-Königshofen.

§ 2 Status des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: `eingetragener Verein ´ (e.V.) in abgekürzter Form.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder künstlerisch Schaffende oder Interessierte werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die entweder künstlerisch produktiv arbeiten oder direkt mit organisatorischen Aufgaben betreut sind.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst weder künstlerisch noch organisatorisch betätigen, aber im übgrigen die Interessen des Vereins vertreten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über eine vorläufige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die endgültige Mitgliedschaft ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(3) Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Der laufende Beitrag ist noch zu entrichten. Kündigungsfrist ist ein Monat.

(4) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hingegen ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat an die Mitgliederversammlung zulässig. Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für soziale Härtefälle und Familienmitglieder gelten ermäßigte Beiträge.

(2) Der Beitrag ist für das laufende Jahr zu entrichten. Die Kündigungsfrist ist der 31.12. eines Jahres.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Vereinsausschuß,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
Die Zahl der Beisitzer kann bis zu vier betragen, die nicht vertretungsberechtigt sind.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis genügt die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse mittels eines Vereinskontos und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

§ 9 Der Vereinsausschuss

(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und die Leiter oder deren Stellvertreter der jeweiligen Interessengruppen des Vereins an.
Diese werden von der jeweiligen Arbeitsgruppe ebenfalls auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(2) Bei Ausscheiden eines der von der Arbeitsgruppe gewählten Ausschussmitglieder ernennt die Arbeitsgruppe ebenfalls von sich aus ein Ersatzmitglied.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen auf Anregungen der Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat fogende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Beschlussfassung über Beitragshöhe und Satzungsänderung, sowie über die Auflösung des Vereins. Hierzu sind in jedem Falle 2/3 Mehrheit notwendig, Entscheidungen über sonstige Anträge der Mitglieder in einfacher Mehrheit.
5. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind in Protokollen festzuhalten und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Vermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Verteilung der Gelder soll den Bedürfnissen der einzelnen Interessensgruppen des Vereins angemessen sein.

§ 13 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Zur Verfügung gestellte Sachwerte gehen in den Besitz der rechtmäßigen Eigentümer zurück.

(3) Das nach Abgelten aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen wird nach Einwilligung des Finanzamtes der Stadt Lauda-Königshofen zur ausschließlichen Verwendung für die Unterstützung künstlerischer Tätigkeit zur Verfügung gestellt.

 

Lauda-Königshofen, 05.Februar 1995

©  ARTIKUSS e.V.   •  http://www.artikuss.de • c/o Chris Baumann • Phil.-Adam-Ulrichstr.20 • 97922 Lauda-K. • chris.baumann@gmx.net